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Erste Generation: Albrecht I. (1324–1338)
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Siegel von Albrecht I. v. Alvensleben: Helmsiegel mit den beiden Rosenhälften am Helm, darüber ein kleiner Schild mit Alvenslebenschen Wappen. Quelle: Mülverstedt I, Tab III. |
Albrecht I. v. Alvensleben (W.20), der den Burgward Calbe 1324 den Söhnen Droisekes v. Kröchern abkaufte, war der zweite Sohn Gebhards III., des gemeinsamen Stammvaters der Weißen und Schwarzen Linie des Geschlechtes auf Erxleben. Die Mutter deren Familienname unbekannt ist, hieß Sophie. 1304 besaß Albrecht die Ritterwürde, 1306 erscheint er als Burgmann des Brandenburgischen Schlosses zu Alvensleben. Dort kaufte er zwei Halberstädter Lehnshöfe von Ludwig v. Wanzleben.
Unablässig erwarb er Grundstücke, Holzungen und Rechte um Erxleben, in Schwanefeld, Klein Bartensleben, Eschenrode, Leppin, Ostheeren, Salzhebungen in Schöningen und von seinem Bruder Friedrich, den Meister des Templerordens, 1307 das Dorf Bülstringen bei Haldensleben, das später dem Haus Hundisburg verblieb.
Wir sehen Albrecht mit Markgrafen Woldemar, dem letzten Askanier, wechselnd verbündet und verfeindet, bei der Königswahl 1313 auf der Seite des Markgrafen, im Stralsundischen Kriege kurz darauf mit den Erxleber Vettern (dem Dänenkönig verbündet) im Bunde gegen ihn und nach Woldemars Tod im Gefolge Herzog Rudolfs von Sachsen, 1320 in Eberswalde, Spandau und Brandenburg. Von da ab hielt er es, da seine Lehen in dem Teil der Altmark lagen, die Markgräfin Agnes, Woldemars Witwe, als Leibgedinge zugeteilt waren, mit deren zweitem Gemahl, Herzog Otto dem Milden von Braunschweig. Albrecht weilte häufig an deren Hof in Wolfenbüttel, Tangermünde und Salzwedel und erschien diesem Fürstenpaar, als die Kröchers sich gezwungen sahen, Calbe zu verkaufen, als neuer Herr dieser großen Burgward im Mittelpunkt der Altmark willkommen. Schon einige Monate vor dem Erwerb, am 27. Januar 1324, hatte sich Albrecht von der Herzogin Agnes mit der Geld- und Kornbede der Dörfer Callehne, Velgau und Zethlingen nördlich von Calbe belehnen lassen.
Das Scheitern des mächtigen Droiseke v. Kröchern ergibt den Maßstab für Albrechts glückliche Politik. „Am 1. Mai 1324“, berichtet Wohlbrück, „verkauften die Brüder Johann und Heinrich von Kröchern dem Ritter Albrecht v. Alvensleben erblich das Haus Calbe mit allem zugehörigen Äckern, mit 21 dazugehörenden Dörfern, mit allen Gerichten, allen innerhalb des Werders gelegenen Mühlen, allen Arten der Bede und mit den Kirchen-Patronaten, ganz so, wie solche alles die Markgrafen vormals zu dem Hause Calbe gehabt hätten.“"1"
Die zu dem Schlosse Calbe zur Zeit des Verkaufs an Albrecht von Alvensleben gehörenden Dörfer waren: Bühne, Güssefeld, Siepe, Jeetze, Plathe, Brunau, Packebusch, Hagenau, Beese, Mehrin, Vienau, Butterhorst, Altmersleben, Vahrholz, Kahrstedt, Vietzen, Göhlitz, Dolchau, Mohlitz, Thüritz und Störpke, wovon achtzehn der ersten innerhalb, die
Die Lage der zum Burgward Calbe gehörigen Dörfer (rot markiert)
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drei letzten aber außerhalb des Werders, an der nördlichen Grenze desselben liegen.
Albrecht empfing daraufhin das Schloss Calbe von der Herzogin Agnes als Lehen, die ihm darüber am 22. Julius 1324 ein Zeugnis ausfertigen ließ (Wohlbrück I, 202 ff). Erworben war damit in der Hauptsache nur die Landeshoheit, denn an den genannten Dörfern erhielt Albrecht allein die vogteilichen"2" , nicht die grundherrlichen Rechte"3" , die zunächst einer Anzahl rittermäßiger Familien vorbehalten blieb. Dies waren:
• die von Jeetze mit ihren Sitzen in Jeetze und Mehrin, ferner Anteilen an Brunau, Hagenau, Beese, Kahrstädt und Altmersleben
• die von Itzenplitz mit Sitz in Thüritz,
• die von Dequede zu Mehrin,
• die von Bodel und von Schilde in Molitz,
• die von Kläden mit Brunau,
• die von Bodendiek mit Pakebusch,
• die von Jagow mit Kahrstedt,
• die von Lüderitz mit Störpke,
• die von dem Knesebeck mit Anteilen an Packebusch, Brunau und Hagenau,
• das Heilige Geist Kloster zu Salzwedel mit Butterhorst.
Albrechts Nachkommen haben nach und nach auch die grundherrlichen Rechte in vielen Dörfern an sich gebracht, dagegen Vogteirechte und Kirchenpatronate in mehreren Fällen den Afterlehnsleuten überlassen (Wohlbrück I, S.206/207).
Bis zum Erwerb von Calbe muss Albrecht I. seinen Hauptsitz in Alvensleben und Erxleben gehabt haben. 1334 erfahren wir aus einer Schenkungsurkunde für Kloster Marienthal bei Helmstedt, der Grabkirche der Alvenlebens zu Erxleben, dass Albrechts Gattinen, also mindestens zwei, dort neben anderen Angehörigen in der St. Felix und Adauctus-Kapelle begraben lagen, für die „auf ewige Zeiten“ dort Vigilien gelesen und Messen gehalten wurden. Im Jahr 1336 überläßt er dem Kloster Arendsee die jährliche Hebung eines Scheffels Weizen von einem Hofe im Dorf Leppin – mit der Bedingung, dass die dortige Conventualin Elisabeth, Tochter des verstorbenen Henning von Bodendiek und vermutlich eine Nichte oder Schwester von Albrechts Frau Oda v. Bodendiek, die Einkünfte davon für die Zeit ihres Lebens beziehe (Mülverstedt I, S.272). Dies ist die späteste Nachricht, die wir von Albrecht I. aus dem letzten Jahrzehnt seines Lebens besitzen, das dem Ausbau der Herrschaft in Calbe gewidmet war. Zwischen 1336 und 1338 ist er gestorben. Ob er sich in Marienthal an der Seite seiner früheren Gemahlinnen bestatten ließ oder bei den Zisterziensernonnen im Kloster Neuendorf bei Gardelegen, das hinfort das „Hauskloster“ der Alvensleben zu Calbe und Gardelegen wurde, blieb unbekannt.
mit freundlicher Genehmigung, entnommen der Chronik "Die Alvensleben in Kalbe - 1324-1945" von Dr. Udo v. Alvensleben-Wittenmoor verfasst 1920-1960 bearbeitet von Prof. Dr. Reimar v. Alvensleben
"1"
Der Kaufbrief ist abgedruckt bei Riedel, Cod. Dipl. Brandenb. A XVII, 378, v. Mülverstedt, Cod. Dipl. Alvensl. und Gercken, Cod. Brdbg. VI. 631, welcher bemerkt, dass der Herausgeber im später vernichteten Archiv zu Zichtau zwei Originale dieser Urkunden eingesehen habe, deren Unterschiede er angibt. Ein Exemplar hat Oberpfarrer Müller zu Calbe um 1900 im Alvenslebenschen Archiv zu Calbe vorgelegen. (s. R.v. Kalben I, S.168).
"2"
Hoheitsrechte, wie Gericht, Kirchenpatronat, Steuergerechtigkeit (Bede)
"3"
Eigentum an Grund und Boden, d.h. das Recht, den Boden selbst zu nutzen oder Pacht und Zins von den Bodennutzern zu erheben.
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