Bischof Reinhard von Halberstadt (1107-23) übereignet dem von ihm gestifteten Augustinerkloster zu St.Lorenz vor Schöningen den Ort Kalbe, mit dem Nonnenkloster, das dort bestanden hatte, mit dessen Ausstattung, u.a. Ackendorf, Estedt am 18.Oktober 1121.
Im Namen der heiligen und ungeteilten Dreieinigkeit. Reinhard, durch Gottes Gnade Bischof der heiligen Kirche/des Doms zu Halberstadt, demütiger
und ergebener Knecht des heiligen ersten Märtyrers Stephanus: euch allen gläubigen Christen, den künftigen in Ewigkeit wie den jetzigen soll
Gnade und Friede zuteil werden.
Die Pflicht unseres Amtes gebietet, dass wir die gottesfürchtigen Männer, unsere Brüder mit väterlicher Liebe schätzen, die sich zur Regel des
hl.Augustinus bekennen, im Klosterleben und der Lieblichkeit (Christi) ruhen,und mit Maria zu Füßen des Herrn sitzen, und sein Wort, den besten
Teil erwählen, und (zugleich) mit Martha in tätiger Arbeit (leben), vgl. Lukas 10,38-42),und dass wir gerechte Sorge für sie tragen, und sie nach
unseren Kräften in jeglicher Hinsicht in ihren Vorteilen fördern.
Und weil wir durch das apostolische Gebot dazu angehalten werden, Gutes gegen alle zu bewirken, vor allem aber denen in jedem Falle beizustehen,
die dem Glauben und Lehren der Apostel nachfolgen: deshalb wollen wir allen gläubigen Christen bekanntmachen, die mit uns den gleichen Glauben
empfangen haben:
dass wir im Hinblick auf die neue Ausgründung des Schöninger Klosters von einigen Nonnen wegen deren unnützen Lebenswandels (genauer Sinn
unklar, es könnte auch gemeint sein, dass ein Kloster an diesem Ort keinen Nutzen brachte), auch die entlegene Lage des Ortes, an dem sie blieben,
eine Veränderung nötig sei und das Übrige, was wir im früheren Brief kundgetan und der Nachwelt überliefert haben, als entschieden ansehen, wenn
wir auch etwas von dem, was wir geschrieben haben, ändern:
dass selbstverständlich das kanonische Gelübde der Ordensregel des hl.Augustinus am selben Ort für immer fortdaure und dass niemand nach Ablegen
des Gelübde ausscheide, es sei denn mit Zustimmung des Domkapitels.
Bei der Bestimmung des Propstes soll die gültige Freiheit der kanonischen Wahl erhalten bleiben.
Die Besitztümer der Brüder, welche vorher jene Nonnen besaßen, und die wir später hinzugefügt haben, soll niemand widerrechtlich in Besitz nehmen,
über sie selbst (die Brüder) und die ihre Güter beschützen soll die Gnade des allmächtigen Gottes wachen, und die sie verfolgen, soll die göttliche
Rache treffen!
Vorliegende Seite schreiben wir für die künftigen Gläubigen, und wir vertrauen einen Ort/Platz, der „Calvo“ genannt wird, neben……...gelegen
(kleinere Lücke im Text, deren Länge nicht angezeigt wird), an dem die Gräfin Oda seligen Angedenkens, aus königlichem Geschlecht, aufgrund eines
frommen Gelübdes ein Nonnenkloster gegründet hatte, aber durch die Sündhaftigkeit böser Menschen (Lücke, in der das Subjekt zu „verwüstet“ stand,
das grammatikalisch weder zu Calvo noch zum Kloster gehörte) … öfters verwüstet worden ist, mit sämtlichen Freigütern (Allodien), die zu jenem
gehören, dem Nutzen der Schöninger Brüder an kraft meines bischöflichen Amtes.
Wir verbieten Macht und Brauch aller Menschen denselben Ort - bei Strafe des Bannfluches - und alles, was sonst zu ihm gehört, ferner, dass dort
Gottesdienste gefeiert werden, und dass der Ort selbst von jemandem bewohnt wird, wenn nicht mit dem Willen des Schöninger Propstes und seiner
Brüder, und geben niemandes Anmaßung Zustimmung.
Auch keiner unserer Nachfolger noch irgendeine geistliche oder weltliche Person, dieser hundert Jahre und das Recht ( Text durch Lücke unklar),
die ihnen dienen, und nach alter Bestimmung bis heute festgesetzt ist, als Zehnten zu entrichten, zu mindern oder zu ändern beansprucht.
Außerdem sollen Propst und Brüder den üblicherweise so genannten Vogt (oder Sachwalter?) wählen, und falls dieser einmal übergriffiger als
gerechtfertigt sein wollte, sollen sie ihn mit bischöflicher Vollmacht durch einen anderen ersetzen.
Dies aber sind die Güter, welche die ehrwürdige Dame, Äbtissin dieses Ortes, jenem anderen Kloster gegeben haben:
in Helmerichestorp 15 Areae und 12 Hufe (Mansi)
in Suammer 12 und ein halber Mansi, und 15 Areae.
In Luckestorp 11 Areae und 8 Mansi.
In Rodensleve 12 und 16 Areae.
In Geroldestorp 7 Areae und 5 Mansi.
In Iggersleve 2 und ebenso viele Mansi.
In Hellesse 3 Mansi und 7 Areae mit anschließendem Wald.
In Budensted 1 Mansus und 1 Area.
In Dalwersleve 1 Mansus und Area.
In Edentorp (1) Mansus und Area.
In Ballinge 6 Mansi und 10 Areae.
In Svardelese 7 (Areae?) mit so vielen Mansi.
In Bulstringe 2 Areae und 2 Mansi.
In Bindorp 3 Areae und 2 Mansi und ein halber.
In Bouga (1) Mansus und Area.
In Eslestede und Akendorp bei Gardeleve mit aller Nutznießung und in dem Wald, der Heineisse
genannt wird, und diese berührt, Teilhabe.
Oroploge mit allem, was dazugehört,
Luiduine zur Hälfte mit ganzer Nutznießung,
Schirinbeche zur Gänze, ausgenommen zwei Mansi unseres Rechtes,die wir auch dem heiligen
Laurentius in Schöningen gestiftet haben
In Hierenrode 1 Mansus und 1 Area,
In Allende dreieinhalb Mansi und zwei Areae.
In Banisleve 1 Mansus und 1 Area.
In Udenheim dreieinhalb Mansi und ebenso viele Areae.
Neben Bardewick in Mechtenhusen anderthalb Pfannstalle (Salinenanteile)
In Bekenhusen welche, die 24 Solidi zahlen,
Im Dorf Schenigge 22 Areae und 7 Mansi mit Wiesen und Nutzung der Wälder, Nutzung des
Salzes, und die Mühle im oberen Teil desselben Dorfes,
Ferner alle Pfarrgüter der Kirche des Hl.Stephanus, des ersten Märtyrers, im selben Dorf, die wir
den Brüdern zur Nutzung angewiesen haben.
Wir weisen also diese Besitzungen, die uns nämlich die oben genannte edle Frau, eine andere Äbtissin und die übrigen Gläubigen gemäß der
Schenkung bei früherer Gelegenheit vermacht haben, in Dörfern und wüsten Orten, in Feldern und Wäldern, in bebautem und unbebautem Ackerland,
in Weinpflanzungen und Weinbergen, in Gehölzen und Bäumen, in Wiesen und Weiden,
in stehenden und fließenden Gewässern, in Mühlen und Mahlwerken, in Fischerei und Jagd,
in Aus- und Rückwegen (?), in Straßen und weglosem Gelände, in Erworbenem und zu Erwerbendem, wohl auch das, was dem Kloster durch Gewalt
Anderer entzogen wurde, durch diese Anordnung unter dem Schutz des Hl.Laurentius der Nutznießung der Knechte Gottes zu,
und, damit (dies) nicht durch Willkür betrügerischer Unruhestifter weggenommen werden darf,
beurkunden wir das Schriftstück durch unser Siegel.
Im Namen des Vaters, des Sohnes und des heiligen Geistes, dem Willen der Apostel Petrus und Paulus, der Macht des höchsten Priesters
Calixtus (II) und unserer Gerichtsbarkeit
bestätigen wir dem Kloster Schöningen und allen, die darin demütig die Taten des Hl Laurentius verehren und deren Besitzungen, die sie
gegenwärtig zu Recht besitzen,und die sie künftig durch Bewilligung der hohen Geistlichkeit, durch Gaben der Könige, durch Schenkung der
Fürsten, durch Spenden der Gläubigen oder welche Art immer erwerben können, in ewiger Treue, und erbitten dies auf ewig und wünschen es
von der Gnade des allmächtigen Gottes.
Wenn jemand nun in Kenntnis dieser Anordnung versucht, ihr zuwider zu handeln und sich erdreistet, unsere Brüder und ihre Güter in irgend
einer Weise anzugreifen, so wird ihm kein Erbe zuteil im Reiche Christi und Gottes, sondern abgeschnitten vom Leib der einigen Kirche und
wird nicht auferstehen im Rat der Gerechten, es sei denn, er bekenne seine Schuld und nehme Vernunft an, und entschädige den Vater und die
Brüder des Klosters für seine Freveltat.
Allen aber, die für eben den Ort und die, die darin Gott dienen, leisten, was gerecht ist, und ihn und deren Güter friedvoll geleiten und
schützen,denen soll das Geschenk der Gnade Gottes zukommen und helfen, und die ruhmvolle Fürsprache des Hl.Laurentius,des bekannten Märtyrers
soll sie beschützen. Amen.
Zeugen dieser Urkunde sind folgende:
Elverus, Propst des Domes
Gerhardus, Dekan
Martinus, Küster
Conradus, Kämmerer
Martinus, Abt des Klosters Hilsiniburg
Alfridus, Abt von Hugerburg
Gerhardus, Propst von St.Johannis in der Stadt
Thietmarus, Propst des Schöninger Klosters
Fridericus, jüngerer Pfalzgraf (palatinus comes iunior)
Rudolphus,Markgraf
Adelbertus, Graf von Ballenstide
Adelbertus, Graf von Wernigerode
Beringerus, Sachwalter (advocatus) des Domes (maioris domus)
Willerus, Burggraf (praefectus) in der Stadt
Engilmarus, Erzdiakon
Eberhardus, Sachwalter des Schöninger Klosters
und möglichst viele Edelleute und Ministeriale.
Gegeben zu Halberstad, im Jahr der Fleischwerdung unseres Herrn 1121, Indictio XIV, in öffentlicher Synode, am Fest des Hl. Evangelisten Lukas, im dritten Jahr des Pontifikates Calixtus‘(II), unter der Regierung Heinrichs V., des römischen Kaisers,
im glücklich 14. Jahre der Ordinierung des Bischofs Reinhardus,
Amen.
Anmerkung des Übersetzers(Wolf Geddert, Gardelegen):
Eigen-und Ortsnamen habe ich nach Möglichkeit in der ursprünglichen Form belassen, ebenso Maßeinheiten, die schwierig zu recherchieren sind:
sowohl areae als auch mansi könnte man als „Hofstellen“ übersetzen, aber worin bestand der Unterschied?
Anmerkungen und Erläuterungen sind kursiv gehalten, in Zweifelsfällen habe ich die lateinischen Originale angegeben.
Leider sind die Lücken im lateinischen Text zwar gekennzeichnet, aber es ist nicht angegeben, wie viele Wörter und Buchstaben unleserlich oder (etwa durch Lochfraß) ausgefallen sind.
Original im Archiv Wolfenbüttel NLA Wo 17 Urk.
NLA WO 17 Urk Nr.2 |
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